AbbiegeverbotÖsterreich
Eine Einführung in die Verkehrsregeln und Verkehrszeichen von Österreich. Erfahren Sie mehr über das Autofahren, die Verkehrssicherheit und vieles mehr in unserem illustrierten Buch mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Nur zu Informationszwecken. Befolgen Sie stets die offiziellen Vorschriften. Einige Inhalte und Bilder wurden mit Unterstützung von KI erstellt.
26. Abbiegeverbot
Ein Abbiegeverbot untersagt Fahrern das Abbiegen in die durch ein Verkehrszeichen bezeichnete Richtung. Es kann an einer Kreuzung oder entlang eines bestimmten Straßenabschnitts das Linksabbiegen, Rechtsabbiegen oder Wenden verbieten.
Fahrer müssen einer zulässigen Route folgen und vorhandene Fahrstreifenpfeile oder Gebotszeichen beachten. Ein Abbiegeverbot bestimmt für sich allein weder Vorfahrt noch Geschwindigkeit; Ausnahmen für Radfahrer, öffentliche Verkehrsmittel oder andere Verkehrsteilnehmer müssen ausdrücklich angezeigt werden.
Was verbietet ein Abbiegeverbotszeichen in Österreich?
Es verbietet das dargestellte Links-, Rechts- oder sonstige Abbiegen an der geregelten Kreuzung oder Stelle in Österreich. Beachten Sie Zusatztafeln und befugte Anweisungen und wählen Sie eine andere rechtmäßige Route.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 11, 14, 19, 52–54
Verbietet ein Linksabbiegeverbot in Österreich immer auch Wenden?
Ja. In Österreich verbietet § 14(2)(a) ausdrücklich das Umkehren im Geltungsbereich eines Linksabbiegeverbots sowie bei Umkehrverbot oder vorgeschriebener Fahrtrichtung. Andere gesetzliche Umkehrverbote können ebenfalls gelten. Das Fehlen eines eigenen Umkehrverbots erlaubt das Manöver nicht automatisch.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 11, 14, 19, 52–54
Kann ein Abbiegeverbot in Österreich nur für bestimmte Fahrzeuge oder Zeiten gelten?
Ja, wenn das örtliche Zeichensystem eine Zusatzbedingung oder Ausnahme vorsieht, etwa Fahrzeugklasse, Zeit oder erlaubte Zufahrt. Ohne gültige Ausnahme gilt das angezeigte Abbiegeverbot.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 11, 14, 19, 52–54

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