EinbahnverkehrÖsterreich
Eine Einführung in die Verkehrsregeln und Verkehrszeichen von Österreich. Erfahren Sie mehr über das Autofahren, die Verkehrssicherheit und vieles mehr in unserem illustrierten Buch mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Nur zu Informationszwecken. Befolgen Sie stets die offiziellen Vorschriften. Einige Inhalte und Bilder wurden mit Unterstützung von KI erstellt.
13. Einbahnverkehr
Einbahnverkehr bedeutet, dass Fahrzeuge auf einer Straße oder Fahrbahn nur in einer festgelegten Richtung fahren dürfen. Die zulässige Richtung wird normalerweise durch Verkehrszeichen, Fahrstreifenpfeile oder Fahrbahnmarkierungen angezeigt.
Bestimmte Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer oder öffentliche Verkehrsmittel können entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung zugelassen sein, wenn dies ausdrücklich ausgeschildert ist. Eine Einbahnstraße bestimmt für sich allein weder Geschwindigkeitsbegrenzung, Vorfahrt noch Parkregeln.
Wie sollte ich eine Einbahnregelung in Österreich lesen?
Der offizielle Begriff Einbahnstraße bedeutet eine Straße, die in angezeigter Richtung zu befahren ist. Ein Abbiegepfeil an einer Kreuzung und eine Einbahnstraßenkennzeichnung haben unterschiedliche Geltungsbereiche.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 7(5), 53(10)
Dürfen Radfahrer in Österreich entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung fahren?
Radfahren gegen die Richtung ist erlaubt, wenn eine geltende Ausnahme es vorsieht. Österreich nimmt Radfahrer auch ausdrücklich auf Einbahnstraßen aus, die Wohnstraßen sind; nicht jeder Fall setzt daher eine Zusatztafel voraus.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 7(5), 53(10)
Gibt mir Einbahnverkehr in Österreich Vorfahrt oder eine andere Höchstgeschwindigkeit?
Einbahnverkehr betrifft die Richtung. Beachten Sie weiterhin Geschwindigkeit, Signale, Warte- oder Haltpflichten und Kreuzungsvorfahrt. Achten Sie vor dem Abbiegen oder Überqueren auf erlaubten Gegenverkehr; Ihre Fahrtrichtung gibt keine automatische Vorfahrt.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 7(5), 53(10)

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