ÜberholenÖsterreich
28. Überholen
Überholen ist das Vorbeifahren an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt. Dabei wird normalerweise die Position oder der Fahrstreifen gewechselt, der langsamere Verkehrsteilnehmer passiert und anschließend bei ausreichender Sicherheit wieder die vorgesehene Position eingenommen.
Vor dem Überholen sollte ein Fahrer ausreichende Sicht und genügend Raum sicherstellen, Spiegel und tote Winkel kontrollieren, bei Bedarf blinken und prüfen, dass nicht bereits ein anderer Verkehrsteilnehmer überholt. Das Manöver muss ohne Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abgeschlossen werden.
Auf welcher Seite überholen Fahrer in Österreich normalerweise?
Da grundsätzlich rechts gefahren wird, wird normalerweise links überholt. Dies ist eine Grundregel und keine Erlaubnis zum Überholen bei jedem verfügbaren Fahrstreifen; Ausnahmen und Beschränkungen richten sich nach örtlichem Recht.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 7, 15–16, 19
Wann sollte man in Österreich auf das Überholen verzichten?
Beginnen Sie nicht, wenn Gegenverkehr, eingeschränkte Sicht, Markierungen, Kreuzungen, Überwege oder andere Verkehrsteilnehmer das Manöver unsicher oder unzulässig machen. Prüfen Sie hinten und vorne, lassen Sie genug Platz und überschreiten Sie nie zum Überholen die Höchstgeschwindigkeit.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 7, 15–16, 19
Welche besondere Vorsicht ist beim Überholen langsamerer Verkehrsteilnehmer in Österreich nötig?
Beim Überholen von Rad- oder Rollerfahrern mit einem Kraftfahrzeug in Österreich sind mindestens 1.5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts einzuhalten. Bei höchstens 30 km/h Überholgeschwindigkeit darf der Abstand nur im sicherheitsverträglichen Maß verringert werden. Auch andere Überholvorgänge verlangen einen sicherheits- und geschwindigkeitsgerechten Seitenabstand; warten Sie, wenn sicheres Überholen unmöglich ist.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 7, 15–16, 19

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