BushaltestelleÖsterreich
Eine Einführung in die Verkehrsregeln und Verkehrszeichen von Österreich. Erfahren Sie mehr über das Autofahren, die Verkehrssicherheit und vieles mehr in unserem illustrierten Buch mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Nur zu Informationszwecken. Befolgen Sie stets die offiziellen Vorschriften. Einige Inhalte und Bilder wurden mit Unterstützung von KI erstellt.
17. Bushaltestelle
Eine Bushaltestelle ist ein ausgewiesener Ort, an dem Busse halten, damit Fahrgäste ein- oder aussteigen können. Sie kann durch ein Schild, einen Unterstand, eine erhöhte Plattform, Fahrbahnmarkierungen oder andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs gekennzeichnet sein und sich am Fahrbahnrand oder in einer eigens angelegten Haltebucht befinden.
Fahrer sollten sich einer Bushaltestelle mit besonderer Aufmerksamkeit für Busse, Fußgänger und Fahrgäste nähern, die die Fahrbahn überqueren oder betreten. Rund um Haltestellen können Halt- oder Parkverbote gelten, um Zugänglichkeit und Sicht zu gewährleisten.
Welche Halte- oder Parkbeschränkungen gelten an Bushaltestellen in Österreich?
Während der Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsmittel sind Halten und Parken im markierten Haltestellenbereich oder, ohne abweichende Markierung, innerhalb von 15 Metern vor und nach dem Haltestellenzeichen verboten.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 24(1)(e), 24(2a), 26a(2)
Darf ich an einer Bushaltestelle in Österreich kurz einen Fahrgast aussteigen lassen?
Die StVO erlaubt dort kurzes Halten zum unmittelbaren Ein- oder Aussteigen. Warten oder Parken ist nicht erlaubt; ebenso wenig eine sonst verbotene Busfahrstreifennutzung.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 24(1)(e), 24(2a), 26a(2)
Was sollte ich nahe einem haltenden Bus in Österreich tun?
Ermöglichen Sie innerorts einem Linienbus die Ausfahrt aus seiner gekennzeichneten Haltestelle, sobald sein Fahrer dies anzeigt. Nachfolgende Fahrer müssen verlangsamen und nötigenfalls anhalten; auch der Busfahrer muss Gefährdungen vermeiden.
🔗 ris.bka.gv.at • Österreichisches RIS, StVO — §§ 24(1)(e), 24(2a), 26a(2)

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